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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: VI ZR 281/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 850f Abs. 2
InsO § 302
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 20. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Galke,

die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für zulässig und begründet erachtet hat, entspricht dies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gläubiger, der einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim Prozessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse für einen entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW 2006, 2922, 2923; Beschlüsse vom 26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663; BT-Drs. 3/768 S. 3).

Entgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht grundsätzlich geklärt werden, ob die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid unzulässig ist, sobald gegenüber dem Antrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat nämlich schon deswegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen hat, der die Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet und insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet (vgl. BGHZ 172, 218 Tz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich für den Beklagten, der den begangenen Betrug eingeräumt hat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben. Andererseits war die Klägerin auf die Erlangung eines entsprechenden Titels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg der §§ 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 InsO nicht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663, 1664). Unter diesen Umständen ist der Versuch des Beklagten, nach dem Scheitern der Güteverhandlung durch eine Aufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines für die Beklagte notwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Ende der Entscheidung

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