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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: VI ZR 282/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch den Richter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch deshalb nicht, weil die FIS-Regeln seit Juni 2002 Snowboarder ausdrücklich mit einbeziehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 94.253,01 €
Ende der Entscheidung
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