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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: VI ZR 294/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 128 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
Verkündet am: 4. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erläßt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende der Schriftsatzfrist: 22. Januar 2003) am 4. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
folgendes Anerkenntnisurteil:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2002 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 15. Januar 2002 verurteilt, an den Kläger 938,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 19. Januar 2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Streitwert: 938,30 €
Ende der Entscheidung
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