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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: VI ZR 304/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen.
2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin vorbehalten.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen.
Ende der Entscheidung
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