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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: VI ZR 32/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte das Berufungsgericht auf das Verständnis und die Lesegewohnheiten von Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschrift abstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern auf einen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer solchen Fachzeitschrift an (BVerfGE 43, 130, 139; Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193), begegnet die tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "unschwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen Pleite des Generalmieters zu tun habe, keinen durchgreifenden Bedenken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Auch kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu aufzeigen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis darauf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der St. AG sei erneut ein Generalmieter des DLF Pleite gegangen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ende der Entscheidung
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