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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: VI ZR 322/02
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 322/02

vom 14. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

1. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall keine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473; vom 11. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - ZIP 2002, 2148 ff.). In der Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Rechtsfehler, die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Beschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat, trotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen dem Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nicht auf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. Es hat sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privatgutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zugestanden hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den er im übrigen nicht substantiiert bestritten hat.

Ein offenkundiger, klar zutage tretender Verfahrensverstoß, der den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - WM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb noch nicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 70, 288, 294).

3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 357.904,31 €



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