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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: VI ZR 332/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es das Vorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern - ohne Rechtsfehler - als unerheblich gewertet hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.362,87 €
Ende der Entscheidung
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