Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: VI ZR 339/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

am 30. Juni 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner,

die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 19. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiari-tätsgrundsatz ausscheidet, wenn der in Anspruch Genommene in der Vergangenheit bereits unter Androhung von Ordnungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde, es generell zu unterlassen, Fotos des Betroffenen zu veröffentlichen und der Betroffene daher die Möglichkeit hat, im Falle von Bildrechtsverletzungen Ordnungsmittel gegen den Verletzer festsetzen zu lassen, ist über die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht weiter klärungsbedürftig, sie ist auch nicht abstrakt klärungsfähig. Im Urteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845 (Dreckschleuder) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob dem Betroffenen, dessen nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld zuzusprechen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, dass in der Literatur (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14, Rn. 125) diese Auffassung kritisiert worden sei, beziehen sich die Ausführungen auf die Wortberichterstattung und nicht auf die unzulässige Bildveröffentlichung.

Für die Gewährung einer Geldentschädigung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsverletzung fehlt (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.). Zwar kann die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, so dass der Bereich in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Im vorliegenden Fall kann dem jedoch durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen werden. Der Kläger ist auf den Fotos nur über die Abbildung mit seinen Eltern und die Wortberichterstattung identifizierbar, so dass er dadurch in seinem Recht am eigenen Bild nicht gravierend beeinträchtigt wird. Die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen.

Ende der Entscheidung

Zurück