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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: VI ZR 347/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht neben dem neurologischen Gutachten kein weiteres anästhesiologisches oder chirurgisches Gutachten eingeholt hat. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Nervenschädigung des Klägers, die letztlich zu einer Armlähmung geführt hat, hätte vermieden werden können. Diese Schädigungen sprachen dafür, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung dargelegten langjährigen Tätigkeit des Gerichtssachverständigen in der neurologischen Intensivmedizin, aufgrund der er auch über entsprechende Erfahrungen in der Indikationsstellung für die Operation peripherer Nervenschäden verfügt und die zudem in einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe stattfand (vgl. LGU 10), konnte dieser - soweit es hier erforderlich war - auch zu den Fragen aus dem Bereich der Anästhesiologie und der Chirurgie sachkundig Stellung nehmen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.451,68 €
Ende der Entscheidung
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