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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.1998
Aktenzeichen: VI ZR 356/96
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 282
ZPO § 286 B
BGB § 823 J
ZPO § 286 B

Mechanische Aufzeichnungen, die aufgrund von mündlichen Mitteilungen Dritter erstellt werden, sind im Rechtsstreit nur unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen zu verwerten. Der Tatrichter muß hierzu die für seine Würdigung wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil nachprüfbar darlegen.

BGB § 823 J, ZPO § 282

Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der sogenannten Anfängeroperation kommen nur in Fällen fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung zur Anwendung.

BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - OLG Köln LG Aachen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 356/96

Verkündet am: 3. Februar 1998

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner am 3. Februar 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt am 27. November 1985 in der geburtshilflichen Abteilung der Klinik der Beklagten zu 1), deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist.

Am frühen Morgen dieses Tages wurde die Mutter des Klägers in der 10. Schwangerschaft zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Zeitpunkt zwischen 2.15 Uhr und 5.05 Uhr in der Klinik aufgenommen. Es war die 33. Schwangerschaftswoche. In den Krankenakten ist der "errechnete Termin" für die Geburt mit 15. Januar 1986 angegeben. Die frühere Beklagte zu 3) ist die Hebamme, die an diesem Morgen Dienst hatte. Die frühere Beklagte zu 4), damals im zweiten Jahr ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Frauenheilkunde, hatte als Ärztin Dienst. Die ursprünglich auch gegen diese Beklagten gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen.

Um 5.10 Uhr hatte die Mutter des Klägers Preßwehen; das Kind war in vollkommener Fußlage. Die Beklagte zu 4) unterrichtete hiervon um 5.15 Uhr telefonisch den Beklagten zu 2), der in dieser Nacht Hintergrunddienst hatte und sich zu Hause befand, und rief die Pädiater der Kinderklinik. Um 5.20 Uhr erschienen Beine und Steiß des Klägers, doch schloß sich der Muttermund um den Kopf. Auch hiervon unterrichtete die Beklagte zu 4) den Beklagten zu 2) erneut telefonisch. Sodann entwickelte sie um 5.25 Uhr den Kläger nach der Methode Veit-Smellie. Der Kläger war stark asphyktisch und mußte reanimiert werden. Die erforderliche Beatmung erfolgte zunächst mit einem Handbeatmungsbeutel (sog. Ambu-Atembeutel); nachdem der Beklagte zu 2) um 5.30 Uhr erschienen war und den Kläger intubiert hatte, wurde dieser über den Tubus beatmet und dann in die Kinderklinik verlegt. In der Folgezeit zeigten sich beim Kläger schwere zerebrale und motorische Störungen.

Der Kläger begehrt wegen grober Fehler ein angemessenes Schmerzensgeldkapital, eine angemessene Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Geburt entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger habe nicht bewiesen, daß seine Mutter sich zu einem Zeitpunkt in das Krankenhaus begeben habe, in dem noch eine Schnittentbindung möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) zurückgewiesen, das Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) jedoch abgeändert, diese als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals in Höhe von 100.000 DM und einer lebenslangen Schmerzensgeldrente von 500 DM/Monat verurteilt sowie die Verpflichtung dieser beiden Beklagten zum Ersatz der materiellen Zukunftsschäden festgestellt. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten zu 1) und 2) die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten Prof. Dr. B., die von ihm gehörten Zeugen und den Inhalt der ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen ausgeführt, die geburtshilfliche Organisation durch den Beklagten zu 2) als Chefarzt, für den die Beklagte zu 1) einzustehen habe, sei grob fehlerhaft gewesen.

Aus der mechanischen Aufzeichnung des Datenblattes zur Krankenakte ergebe sich eine Aufnahme der Mutter in der Klinik um 4.00 Uhr; dieser Zeitpunkt lasse sich am ehesten mit den weiteren zeitlichen Angaben des Krankenblattes (Wehenbeginn 3.30 Uhr, Blasensprung 4.50 Uhr, Lagerung im Kreißsaal 5.10 Uhr) in Einklang bringen. Im Falle einer Aufnahme der Mutter schon um 4.00 Uhr sei die Behandlung grob fehlerhaft gewesen, weil dann eine primäre Schnittentbindung zeitlich möglich und wegen der Frühgeburtlichkeit sowie der Fußlage des Klägers geboten gewesen wäre. Selbst wenn wegen des fortgeschrittenen Geburtsverlaufes eine Entbindung nicht mehr durch Kaiserschnitt hätte erfolgen können, sei ein grober Organisationsfehler zu bejahen. Die Leitung einer Geburt dieses Schwierigkeitsgrades habe die Anwesenheit eines Facharztes erfordert. Die Beklagten treffe die Beweislast dafür, daß sich der Qualifikationsmangel der Beklagten zu 4) nicht auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt habe. Zu Lasten der Beklagten gehe ferner, daß der Kläger nicht sofort nach der Geburt intubiert, sondern zunächst nur mit dem Ambu-Beutel beatmet worden sei. Dieser Fehler sei ebenfalls ursächlich für die Schädigung des Klägers.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

1. Das Berufungsgericht stützt die Haftung der Beklagten in erster Linie darauf, daß die Mutter des Klägers bereits um 4.00 Uhr in der geburtshilflichen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1) aufgenommen worden und deshalb ausreichend Zeit für die aus medizinischer Sicht angezeigte Schnittentbindung gegeben gewesen sei, die die Schädigung des Klägers hätte vermeiden können.

Hierzu beanstandet die Revision zu Recht einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, weil dieses seine Überzeugung vom Aufnahmezeitpunkt insbesondere dem sogenannten Datenblatt entnommen hat. Dieses Datenblatt durfte zur Überzeugungsbildung jedoch nicht herangezogen werden, bevor nähere Feststellungen zur Erstellung und Funktion dieser Unterlage getroffen waren.

Das Datenblatt ist eine mechanische Aufzeichnung und kann - sofern es nicht nur verwaltungsmäßige Bedeutung für die Verweildauer der Patientin haben sollte, sondern aus ihm Schlüsse auch auf den Aufnahmezeitpunkt entnommen werden konnten - allenfalls ein Indiz unter mehreren sein. Das Berufungsgericht hat das Datenblatt jedoch nicht nur unterstützend zu einer mit anderen Umständen begründeten Überzeugungsbildung herangezogen, sondern es hat seine Überzeugung auf dieses Datenblatt gestützt und die so gewonnene Überzeugung als mit den weiteren zeitlichen Angaben im Krankenblatt vereinbar gewertet. Auf dieser Grundlage hat es in Verbindung mit der Äußerung der Beklagten zu 4), von der Aufnahme an der Pforte bis zur Lagerung im Kreißsaal vergehe normalerweise eine Viertelstunde, den handschriftlichen Eintrag im Pförtnerbuch für fehlerhaft erachtet. Das Berufungsgericht hat hierbei - wie die Revision mit Recht beanstandet - nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 2) vorgetragen hatte, das Datenblatt werde von der Verwaltung des Krankenhauses aufgrund von Angaben aus dem Kreißsaal erstellt, die fehlerhaft mitgeteilt oder verstanden sein könnten. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, wenn es das in der Krankenakte befindliche Datenblatt maßgeblich berücksichtigen wollte. Der Tatrichter ist zwar grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft er Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung aber darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566). Das erforderte hier eine Gewichtung und eine Auseinandersetzung mit der Zuverlässigkeit der Indizien. Unabhängig davon, daß der auf dem Datenblatt enthaltene Vermerk "Uhr 04" auch eine andere - im Prozeß allerdings nicht geltend gemachte - Deutung etwa im Sinne eines Zeitraumes ("Aufnahme in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 4.59 Uhr") zuläßt, durfte das Berufungsgericht das Datenblatt nicht ohne nähere Darlegung der Zuverlässigkeit dieser Zeitangabe verwerten. Daß "technische Fehler" der mechanischen Aufzeichnung nicht behauptet waren, gestattete es nicht, die nur beiläufige Zeitangabe den sich aus anderen Indizien ergebenden Zeitangaben ohne weiteres vorzuziehen. Werden - wie hier - Mitteilungen von dritter Seite ("aus dem Kreißsaal") verwertet, sind die so gewonnenen Informationen zusätzlichen Fehlerquellen ausgesetzt. So kann bereits "im Kreißsaal" eine nur mittelbare und damit unzuverlässige Weitergabe erfolgen; ferner können Irrtümer oder Mißverständnisse bei den die Mitteilung entgegennehmenden und verarbeitenden Personen "in der Verwaltung" auftreten, die die Zuverlässigkeit der einzelnen Aufzeichnungen des Datenblatts in unterschiedlichem Ausmaß beeinflußen können. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht dieser Unsicherheiten des Datenblattes bewußt war und sie in seinen Erwägungen berücksichtigt hat. Sollte die Eintragung im Datenblatt überhaupt Schlüsse auf den Aufnahmezeitpunkt zulassen, hätte das Berufungsgericht auch andere Indizien berücksichtigen müssen, wie etwa den weiteren Text des "Pförtnereintrags" (nach welchem die Patientin sich möglicherweise schon vor 5.05 Uhr an der Pforte eingefunden hatte und erst um 5.05 Uhr von einer Schwesternschülerin abgeholt wurde), und die handschriftlichen Eintragungen der Beklagten zu 4) auf dem Krankenblatt unter der Zeitangabe 5.10 Uhr. Das Urteil ermangelt daher ausreichender Feststellung und Würdigung der für den Zeitpunkt der Aufnahme der Mutter des Klägers in der geburtshilflichen Abteilung erheblichen tatsächlichen Umstände.

Steht hiernach nicht fest, daß zwischen der Aufnahme der Schwangeren und dem Beginn der Preßwehen ausreichend Zeit für eine (primäre) Schnittentbindung verblieb, kann wegen des Unterbleibens einer Schnittentbindung nicht von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) oder anderer Bediensteter der Beklagten zu 1), für die diese einzustehen hätte, ausgegangen werden.

2. Den Beklagten ist aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen ferner nicht haftungsbegründend zuzurechnen, daß der Beklagte zu 2) sich nicht unverzüglich auf den Anruf der früheren Beklagten zu 4) um 5.15 Uhr, sondern erst auf den erneuten Anruf um 5.20 Uhr in die Klinik begeben hat.

a) Soweit damit gesagt werden soll, der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft nicht in die Geburtsleitung eingegriffen, kann damit auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen keine Haftung begründet werden. Bei einer Wegezeit des Beklagten zu 2) von 10 Minuten bis zur Klinik wäre er auf den Anruf um 5.15 Uhr erst um 5.25 Uhr in der Klinik eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Geburt bereits abgeschlossen; davon ist nach dem Vortrag der Beklagten zu Gunsten der Revision mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.

b) Soweit den Beklagten vorgehalten wird, ein schadensursächlicher Fehler der Geburtsleitung liege darin, daß der Kläger nach seiner Geburt nicht sofort intubiert, sondern zunächst mit Ambu-Beutel beatmet wurde, geht das gleichfalls fehl.

aa) Das Berufungsgericht geht ohne zureichende tatsächliche Feststellungen von einem groben Fehler des Beklagten zu 2) aus. Es stellt nicht fest, daß der Beklagte zu 2) mit der Notwendigkeit seines Eingreifens zu rechnen hatte. Das Berufungsgericht legt insbesondere nicht dar, daß die Reanimationsmaßnahmen nach der Geburt und nach Übergabe des Kindes an die Pädiater noch Aufgabe des Geburtshelfers und nicht des anwesenden pädiatrischen Notfallteams gewesen seien; zudem durfte der Beklagte zu 2) darauf vertrauen, daß eine ordnungsgemäße Besetzung des pädiatrischen Notfalldienstes sichergestellt war. Auch der Sachverständige hat hierzu Gegenteiliges nicht ausgeführt.

bb) Soweit die Revisionserwiderung eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen eines Organisationsfehlers infolge einer sich in der Beatmung mit Ambu-Beutel ohne Intubation möglicherweise zeigenden Inkompetenz der Pädiater geltend macht, fehlt es dazu an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieser Vorwurf würde voraussetzen, daß die verantwortliche Klinikleitung zum pädiatrischen Bereitschaftsdienst mit einer neonatalen Reanimation überforderte Ärzte eingeteilt hätte. Zum Ausbildungsstand der Pädiater sind dem Urteil Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Allein aus einer fehlgeschlagenen Behandlung kann auf einen Organisationsfehler des Klinikträgers nicht geschlossen werden.

3. a) Schließlich hat das Berufungsgericht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, nach denen die personelle Besetzung des Nachtdienstes in der geburtshilflichen Abteilung als Verstoß gegen den zu wahrenden Facharztstandard fehlerhaft gewesen wäre mit der Folge, daß dem Kläger die vom Senat für den Einsatz eines Anfängers entwickelten Beweiserleichterungen zukommen könnten. Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte zu 4) als Ärztin im zweiten Weiterbildungsjahr nach bloßer Teilnahme an drei oder vier Beckenendlagegeburten die für die Leitung der Problemgeburt des höchsten Schwierigkeitsgrades erforderliche umfassende Erfahrung und manuelle Übung damals nicht besessen hat. Das genügt jedoch nicht zur Annahme, daß die Einteilung der Ärztin in Weiterbildung für den Nachtdienst fehlerhaft war. Die Mutter des Klägers war unerwartet in der Klinik erschienen, so daß sich diese hierauf nicht einstellen mußte. Dementsprechend hat der Sachverständige ausgeführt - worauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hinweist -, daß es grundsätzlich vertretbar gewesen sei, die geburtshilfliche Abteilung der Beklagten im nächtlichen Bereitschaftsdienst mit einer Assistenzärztin im zweiten Weiterbildungsjahr zu besetzen. Feststellungen dahin, es sei bei unerwarteten geburtshilflichen Problemfällen nicht gewährleistet gewesen, daß sofort ein erfahrener Facharzt hinzugezogen werden und sich unverzüglich einfinden konnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hiernach ist zu Gunsten der Revision davon auszugehen, daß die Beklagte zu 4) als Anfängerin im Nachtdienst eingesetzt werden durfte und ihr Einsatz kein Fehler war. Kommt es in einem solchen Fall zu einem die Fähigkeiten des in der Weiterbildung befindlichen Arztes übersteigenden Problem, so liegt ein organisatorischer Fehler nicht vor. Dann aber ist eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klinikträgers nicht berechtigt. Die Beweislastumkehr ist für Fälle fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung in der Klinik entwickelt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1992 - VI ZR 64/91 - VersR 1992, 745, 746; vom 7. Mai 1985 - VI ZR 224/83 - VersR 1985, 782, 784; BGHZ 88, 248, 257).

Die Frage einer Anwesenheitspflicht des Hintergrunddienstes hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Ob bei der vom Berufungsgericht für grundsätzlich zulässig erachteten bloßen Rufbereitschaft und einer vom Beklagten zu 2) für den Weg benötigten Zeit von 10 Minuten bei einer geburtshilflichen Abteilung dieser Größe das vom Sachverständigen für erforderlich erachtete "unverzügliche Erscheinen" nicht mehr gewährleistet war - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Gutachten B. beanstandet -, wird das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben. Nach allem käme vorliegend eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers allenfalls dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte zu 4) den für die Wahrnehmung des Nachtdienstes üblicherweise zu fordernden Kenntnisstand nicht aufwies, ausreichende Anordnungen seitens der medizinischen Leitung der Klinik über die Benachrichtigung des Hintergrunddienstes fehlten oder der nach dem Standard erforderliche Facharzt aus sonstigen zurechenbaren Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen konnte.

b) Auch dazu, ob die Benachrichtigung des Hintergrunddienstes aus medizinischer Sicht schon um 5.10 Uhr mit der Feststellung der vollkommenen Fußlage seitens der Beklagten zu 4), kurz zuvor mit der Feststellung dieser Situation durch die Hebamme oder erst um 5.15 Uhr im Zeitpunkt des ersten Anrufs der Ärztin vom Dienst beim Beklagten zu 2) zu erfolgen hatte, fehlen nähere Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Sollte sich ergeben, daß die Beklagte zu 4) den Beklagten zu 2) zu Recht erst um 5.15 Uhr von der Risikogeburt unterrichtet hat, geht die weitere Geburtsleitung durch sie - wie ausgeführt - möglicherweise nicht zu Lasten der Beklagten. War andererseits der Beklagte zu 2) schon um 5.10 Uhr von der Hebamme oder der Ärztin vom Dienst zu benachrichtigen und bestanden (pflichtwidrig) keine entsprechenden Anweisungen oder hätte die Beklagte zu 4) bei bloßer Rufbereitschaft des Beklagten zu 2) nicht zum Dienst eingeteilt werden dürfen, geht es auch beweismäßig zu Lasten der Beklagten zu 1) und 2), wenn die Beklagte zu 4) mit der den Stand ihrer Weiterbildung überfordernden Situation allein gelassen war. In diesen Fallgestaltungen wäre es Sache der Beklagten zu beweisen, welche - nicht dokumentierten - Maßnahmen die früheren Beklagten zu 3) und 4) zur Entwicklung des Klägers außer dem Griff nach Veit-Smellie unternommen haben.

4. Soweit die Revision das Berufungsurteil im übrigen zur Überprüfung stellt, bleiben ihre Angriffe erfolglos. Das Berufungsgericht hat insbesondere eine Verjährung der Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint. Die Angriffe der Revision beschränken sich auf die Darlegung, daß die Eltern des Klägers Kenntnis von der Schwere seiner Erkrankung gehabt hätten und ihnen bekannt gewesen sei, die Schäden hingen mit der Geburt zusammen. Das genügt nicht, um die im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81 - VersR 1983, 690, 691) stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu entkräften.

Ende der Entscheidung

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