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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: VI ZR 363/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 263 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Die von der Beschwerde zur Überprüfung gestellte Rechtsfrage, ob der Schädiger, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB haftet, nur den Schaden zu ersetzen hat, der "stoffgleich" ist, stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen eine solche Auffassung nicht vertreten haben. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daß die Haftung auch Folgeschäden umfassen kann. Es meint nur, daß die hier geltend gemachten Schäden, obgleich sie durch die Täuschungshandlung der Beklagten veranlaßt wurden, keine Folge des Betruges im rechtlichen Sinne seien; sie fielen nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Auffassung, daß ein Betrüger keinesfalls für alle adäquat verursachten Schadensfolgen des Betruges haftet, sondern nur für solche Schäden, die vom Schutzbereich der verletzten Norm erfaßt sind, entspricht indes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 57, 137, 142 f.). Hinsichtlich der daran anknüpfenden Bewertung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.656,92 €
Ende der Entscheidung
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