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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: VI ZR 39/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 18. Mai 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

die Richter Zoll und Wellner,

die Richterin Diederichsen und

den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2007 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach einer weiteren Beweisaufnahme durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K. und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des katholischen Klinikums T. zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die am 11. Februar 2009 durch den Prozessvertreter des Klägers eingelegt worden ist. Mit eigenem Schreiben vom 27. April 2009 beantragt der Kläger die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, weil sein Prozessbevollmächtigter die Sache nicht mehr weiterführen wolle, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.

II.

1.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, um welchen es sich bei dem Begehren des Klägers handelt, setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zu seiner Vertretung nicht bereit sei. Darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Auffassung des derzeitigen Prozessvertreters des Klägers aussichtslos erscheint, kommt es deshalb nicht an.

2.

Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits entsprochen worden.

Ende der Entscheidung

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