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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: VI ZR 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 4/04

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Interventionswirkung sind, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, geklärt. Die Interventionswirkung tritt im Fall der Streitverkündung nur insoweit ein, als der Streitverkündete seinen Standpunkt mit dem Ziel der Unterstützung der Hauptpartei ab dem Zeitpunkt eines möglichen Beitritts noch geltend machen kann; Einwendungen, die ihm im Vorprozeß abgeschnitten waren, kann er in dem gegen ihn gerichteten Rechtsstreit vorbringen (vgl., BGHZ 100, 257, 262 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80 - NJW 1982, 281, 282; Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - NJW 1998, 79, 80; schon RGZ 158, 130, 133 f.; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rn. 19; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rn. 11 f.; Deckenbrock/Dötsch, JR 2004, 6, 8; Grunsky, FS für Schwerdtner, 683, 684 f.; Ziegert, Die Interventionswirkung, 2003, S. 132 ff., jew.m.w.N.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, im Vorprozeß hätten die Beklagten ihre Rechte mit einer Revision nicht mehr wahrnehmen können, beruht auf einer vertretbaren Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall.

Grundsätzlich geklärt ist auch, daß bei deutlich erkennbaren Gefahren, die vor sich selbst warnen, eine Verkehrssicherungspflicht zu verneinen sein kann, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, daß etwa Betroffene ihnen ausweichen können und werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 7. Mai 1963 - VI ZR 149/62 - VersR 1963, 814, 815; vom 5. Juli 1966 - VI ZR 6/65 - VersR 1966, 978, 979; vom 25. April 1978 - VI ZR 94/76 - VersR 1978, 739 f.; vom 2. Mai 1978 - VI ZR 110/77 - VersR 1978, 762, 763; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1960 - III ZR 188/59 - VersR 1961, 162, 164; vom 27. Juni 1963 - III ZR 71/62 - VersR 1963, 1150, 1151; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 144; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 14 Rn. 12, 23; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rn. 251; Staudinger/Hager, 13. Bearb. 1999, § 823 E 32, jew. m.w.N.). Auch diesen Grundsatz wendet das Berufungsgericht in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).

Streitwert: 731.526,64 €

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