Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.1998
Aktenzeichen: VI ZR 407/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Aa, Dc
BGB § 823 Aa, Dc

Zu den Anforderungen an die Feststellung, daß bei Auslösung eines Schusses die Jagdausübung bereits beendet gewesen sei und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 der UVV Jagd die Schußwaffen hätten entladen sein müssen.

BGH, Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 407/96 OLG Oldenburg LG Oldenburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 407/96

Verkündet am: 3. März 1998

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greinet

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. November 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt aus übergegangenem Recht des Universitätsprofessors Dr. F. vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Jagdunfalls.

Am 10. Januar 1993 unternahm der in den Diensten des Klägers stehende F. mit dem Beklagten und einem weiteren Bekannten (M.) eine Gesellschaftsjagd in einem von F. gepachteten Jagdrevier. Die Jagdteilnehmer verabredeten, in einem etwa 150 m langen und 80-100 m breiten Eichenwald zunächst die rechte Seite und anschließend in entgegengesetzter Richtung die linke Seite nach Niederwild zu durchtreiben. Absprachegemäß ging F. auf einem am rechten Waldrand verlaufenden Weg, während M. sich parallel dazu im wesentlichen auf einer Schneise vorwärtsbewegte und der Beklagte zwischen beiden, in einem Abstand von jeweils etwa 10-15 m, mit seinem Hund ein schwieriges, oft von Unterholz bewachsenes Gelände zu durchstöbern hatte. Gegen Ende des Waldes, nach dem Vortrag des Beklagten etwa 20 m vor dem ihn abschließenden Holzzaun, bog F. von seinem Weg nach links auf einen Trampelpfad ein, der zu einer Lichtung führte. Als M., der auf ihn zuging, noch etwa 3-5 m und der Beklagte nach seinen Angaben rund 8 m von F. entfernt waren, fiel aus dem Gewehr des Beklagten ein Schuß. F. wurde im Unterschenkel getroffen; er verstarb noch am selben Abend an der Verletzung.

Der Beklagte wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung in der Berufungsinstanz rechtskräftig freigesprochen.

Der Kläger hat von ihm den Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1995 an die Hinterbliebenen des F. erbrachten Leistungen von 162.599,95 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden nach dem Tod des F. verpflichtet sei. Er hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, F. habe durch sein Verhalten vor dem Unfall zu erkennen gegeben, daß die Jagd beendet sei. Der Beklagte hätte deshalb seine Waffe sofort entladen müssen.

Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, F. habe seinen Stand abredewidrig 20 m vor dem Ende der rechten Waldseite verlassen. Die Jagd sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen. Der Schuß aus seiner Waffe habe sich gelöst, als ihm ein Zweig eines Busches hinter seiner Brille ins Auge geraten und er dadurch ins Stolpern gekommen und hingefallen sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen sei. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsbegehren entsprochen.

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Tod des F. schuldhaft verursacht. Er hätte gemäß den für die Jagd geltenden Unfallverhütungsvorschriften seine Flinte sofort entladen müssen, als die Jagdausübung beendet gewesen sei. Eine solche Beendigung habe vorgelegen, als F. seinen Weg am Waldrand verlassen und sich in den Wald auf eine Lichtung begeben habe, um dort auf die beiden anderen Jagdteilnehmer zu warten. Wenn er dabei auch noch etwa 20 m vor dem Holzstaketenzaun gestanden habe, so habe doch eine Fortsetzung des Treibens keinen Sinn mehr gemacht, weil auf dem Weg, den er zurückgelegt hatte, kein Wild zu erwarten gewesen sei. Daß F. seinen Weg ohne vorherige Verständigung der anderen Schützen verlassen habe, stehe der Beendigung der Jagd nicht entgegen, da die anderen ihn auf der Lichtung hätten stehen sehen.

Der Beklagte habe aber selbst dann fahrlässig gehandelt, wenn er davon hätte ausgehen dürfen, daß die Jagdausübung noch nicht beendet gewesen sei. Er hätte, wenn ihm ein Zweig ins Auge geraten sei, sofort stehenbleiben müssen. Sofern er trotz dadurch eingetretener Sichtbehinderung weitergegangen, dabei gestolpert und auf die Knie gefallen sei, stelle dies ein schuldhaftes Fehlverhalten dar. Da sich sein ihm vertrautes Gewehr entladen habe, hätte der Beklagte den Beweis mangelnden Verschuldens führen müssen. Das sei nicht geschehen.

F. falle kein Mitverschulden zur Last. Soweit er, wie vom Beklagten behauptet, im Unfallzeitpunkt auch seine eigene Waffe noch nicht entladen gehabt habe, habe sich dies nicht auf den Unfall ausgewirkt.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zu Recht wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge nach § 286 ZPO gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Jagd sei im Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen und der Beklagte hätte deshalb zu dieser Zeit sein Gewehr bereits entladen gehabt haben müssen.

a) Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Ausführungen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV 4.4) vom 1. Januar 1981 zugrunde, nach der Schußwaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Von einer Anwendung dieser Vorschrift gehen auch beide Parteien aus.

b) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung, die Jagd sei, als sich der Schuß gelöst habe, bereits beendet gewesen, den Sach- und Streitstand des Prozesses nicht vollständig berücksichtigt hat. So hatten die Parteien in ihren Schriftsätzen u.a. den Inhalt des den Beklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freisprechenden Urteils der Strafkammer vorgetragen, dessen Darstellung des Unfallablaufs der Beklagte für zutreffend gehalten hat. In diesem Urteil, das vom Berufungsgericht durch die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden ist, hatte die Strafkammer nach Anhörung mehrerer jagdkundiger Personen als Zeugen und Sachverständige die Überzeugung gewonnen, daß die tatsächliche Jagdausübung im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet gewesen sei. Zum selben Ergebnis ist auch das Landgericht im vorliegenden Zivilprozeß gelangt. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber ohne eigene Beweisaufnahme oder sonstige abweichende tatsächliche Grundlage das Gegenteil fest.

aa) Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß bei einer Gesellschaftsjagd gemäß § 3 Abs. 3 UVV Jagd ein Schütze den von ihm eingenommenen Stand nicht ohne Verständigung mit seinem Nachbarn verändern oder verlassen darf. Eine solche Verständigung durch F. ist hier, bevor er den verabredeten Weg verließ, nicht erfolgt. Daß sie, wie das Berufungsgericht meint, deshalb entbehrlich gewesen sei, weil die anderen Schützen F. nach dem Verlassen seines Standes auf der Lichtung stehen sahen, läßt sich der Vorschrift des § 3 Abs. 3 UVV Jagd nicht entnehmen. Ob das Berufungsgericht seine dahingehende Überzeugung ohne sachverständige Beratung gewinnen durfte, bedarf jedoch aus den nachstehenden Gründen keiner Vertiefung.

bb) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist nämlich jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Fortsetzung des Treibens auf den letzten 20 m bis zum Holzstaketenzaun habe keinen Sinn gemacht, weil kein Wild mehr zu erwarten gewesen sei. Hierzu fehlt es, wie die Revision mit Recht rügt, an jeglichem Parteivortrag; die Überzeugung des Berufungsgerichts, das seine eigene Sachkunde zu dieser Frage nicht darlegt, kann auch nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden.

cc) Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe deshalb von einer Beendigung der Jagdausübung ausgehen müssen, weil die Schützen sich vor dem beabsichtigten Durchtreiben der zweiten Hälfte des Waldes wieder hätten verteilen und auf die ihnen zugewiesenen Plätze begeben müssen. Das Berufungsgericht legt nicht dar, warum hierdurch der nach dem Tatbestand seines Urteils verabredete Gesamtumfang der Jagd in zwei selbständige Einzelteile der tatsächlichen Jagdausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 der UVV Jagd zerlegt worden ist. Eine dahingehende Feststellung würde das Berufungsgericht auch kaum ohne die ihm von Sachverständigen vermittelte Auffassung von Jägerkreisen treffen können (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 - VI ZR 190/57 - VersR 1958, 851).

dd) Mit Recht beanstandet die Revision des weiteren die Feststellung zur Beendigung der Jagd auch deshalb, weil das Berufungsgericht bei ihr nicht den vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Umstand berücksichtigt hat, daß F. selbst, als ihn der Schuß traf, seine Waffe noch nicht entladen hatte. Ein solches Verhalten könnte ein gewichtiges Indiz dafür darstellen, daß auch F. zu diesem Zeitpunkt die Jagd noch nicht für beendet gehalten hat.

2. Nicht rechtsfehlerfrei und deshalb zur Stützung des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht geeignet ist auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe selbst dann ein unfallursächliches Verschulden, wenn er, als sich der Schluß löste, die Jagd als noch nicht beendet hätte ansehen dürfen.

a) Nicht zu teilen vermag der Senat bereits den Vorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte, wenn ihm ein Zweig in das Auge geraten sei, sofort stehenbleiben müssen und nicht trotz Sichtbehinderung weitergehen dürfen. Mit Recht rügt hierzu die Revision, der Beklagte habe schon seit dem Strafverfahren stets vorgetragen, der unfallursächliche Geschehensablauf, d.h. daß ihm ein Zweig ins Auge geraten, wodurch er gestolpert und unter unabsichtlicher Betätigung des Abzugshebels hingefallen sei, sei "gleichsam eins" gewesen. Da das Berufungsgericht keine von dieser Einlassung des Beklagten abweichenden tragfähigen Feststellungen trifft, entbehrt der Vorwurf, der Beklagte habe dadurch, daß er nicht stehengeblieben sei, gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen, einer tatsächlichen Grundlage.

b) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht gerechtfertigt, abweichend von der Regel im Streitfall den Beklagten mit dem Beweis zu belasten, daß ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind hier wegen fehlender Typizität des Geschehensablaufs die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 1969 - VI ZR 29/68 - VersR 1969, 751, 753). Eine Beweislastumkehr kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf das Urteil des Reichsgerichts vom 20. Dezember 1926 (JW 1927, 891, 892) gestützt werden. Die jener Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung ist mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Dem steht schon der Umstand entgegen, daß dort, anders als im Streitfall, beim Zusammentreten der Jäger die Mündung des auf den Knien eines Beteiligten liegenden Gewehrs auf den herankommenden und dann durch einen Schuß verletzten Jäger gerichtet gewesen war. Nach den bisherigen Feststellungen kann vorliegend auch nicht der Gesichtspunkt einer Beweislastverteilung nach Gefahren- oder Verantwortungsbereichen zur Beweisbelastung des Beklagten führen, da es an der rechtlich fehlerfreien Feststellung einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 282 Rdn. 8).

3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß F. nicht einmal ein Mitverschulden zur Last falle. Er hat entgegen der getroffenen Absprache rund 20 m vor dem vereinbarten Endpunkt für den Wechsel von der rechten in die linke Waldhälfte ohne Verständigung der beiden anderen Jagdteilnehmer den ihm zugeteilten Weg verlassen und ist in den Wald gegangen. Damit hat er sowohl gegen § 3 Abs. 3 der UVV Jagd als auch gegen Nr. 3 der "Hauptregeln für das Verhalten der Jäger auf Treibjagden und sonstigen Gesellschaftsjagden" verstoßen und sich unter Mißachtung des Gebots zur Wahrung eigener Interessen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 118/64 - VersR 1966, 190, 191).

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück