Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: VI ZR 43/06
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten; selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste Dezeleration) nicht nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst gering zu halten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 560.000,00 €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.