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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: VI ZR 43/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 13. Januar 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

die Richterin Diederichsen,

die Richter Pauge, Stöhr und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten Äußerungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt seien.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 EUR

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