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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: VI ZR 52/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 52/07

vom 25. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Überzeugungs-bildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. Über die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942 m.w.N.)

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 175.000,00 €

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