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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: VI ZR 56/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger unter den besonderen Umständen des Falles für den nach Abschluß der Messungen des gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Versuch in erster Linie selbst verkehrssicherungspflichtig war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Berufungsgerichts bezüglich eines jedenfalls weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers sind revisionsrechtlich unbedenklich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.354.676,58 €
Ende der Entscheidung
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