Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: VI ZR 58/08
Rechtsgebiete: BGB, StVG, BeamtVG, RhPfLBG
Vorschriften:
BGB § 254 Ba | |
BGB § 254 Bb | |
StVG § 7 | |
BeamtVG § 35 | |
RhPfLBG § 98 |
b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.958,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 EUR seit dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 EUR seit dem 26. März 2002 und aus 532,75 EUR seit dem 16. August 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen.
2.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
II.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner 72%. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65% und die Beklagten als Gesamtschuldner 35%.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.