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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 65/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 65/00

vom

23. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2 vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom 1. Juli 2002 teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erheben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streitwert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.

Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung vom 6. September 2002 nicht abgeholfen.

II.

Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teilweise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht der Fall.

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