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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: VI ZR 7/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 7/06

vom 26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag sei mit beiden Beklagten zustande gekommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308 und 165, 36 = VersR 2006, 361, 362). Auf die Frage, wer den Kläger im Rahmen des Vertrages zuerst behandelt hat, kommt es für die Berechtigung und Verpflichtung zur weiteren Behandlung nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 114.041,59 €

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