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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VI ZR 74/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. November 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte.
Entgegen der Rüge der Beklagten hat das Berufungsgericht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über Straftaten gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gegeneinander abgewogen und seine Entscheidung zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Auch wenn das Ergebnis der Abwägung der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfertigen diese Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Ende der Entscheidung
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