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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: VI ZR 8/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Mutter des Kindes nicht ein dringender Rat zu einer Schnittentbindung gegeben, sondern dass ihr die Möglichkeit einer Berücksichtigung der relativen Indikation zur Schnittentbindung bei gegebener Risikoschwangerschaft hätte verschafft werden müssen. Die Rügen zur Beweiswürdigung im Einzelfall erfordern deshalb keine Zulassung der Revision. Die Beklagte hätte die Mutter über die relative Indikation zur Schnittentbindung und deren Bedeutung aufklären müssen und durfte ohne eine solche Aufklärung nicht darauf vertrauen, eine Abklärung der objektiven Voraussetzungen einer relativ indizierten Schnittentbindung sei erfolgt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.464,55 €
Ende der Entscheidung
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