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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: VI ZR 88/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2008
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm VersR 1996, 756; OLG Köln VersR 1996, 856; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 1997, 113; OLG Karlsruhe VersR 2000, 229; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2005, 273).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 257.250,00 €
Ende der Entscheidung
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