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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: VI ZR 98/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht war zu einer Vernehmung der die Klägerin behandelnden Personen als (sachverständige) Zeugen aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Es hat ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß in das Wissen der Zeugen keine anderen Tatsachen gestellt waren als die Sachverständigen berücksichtigt haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Beweisangebote betrafen sämtlich Fragen an einen Sachverständigen, nicht an Zeugen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bezweifelt das Berufungsgericht auch nicht die Beschwerden der Klägerin, sondern deren Ursachenzusammenhang mit dem Unfall. Das Berufungsurteil verstößt nicht dadurch gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, daß dem Berufungsgericht das (bloße) zeitliche Zusammentreffen zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Auffahrunfall zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nicht genügte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.714,48 €
Ende der Entscheidung
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