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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: VII ZA 2/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 249 Abs. 2
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 2/02

vom

13. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn in Höhe von 888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe.

2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

a) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Senat kann jedoch trotz Fortdauer der Unterbrechung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den Prozeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich für die andere Partei keine Nachteile (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1966 - Ib ZR 103/64 - NJW 1966, 1126).

b) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377). Insbesondere Gläubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forderungen rechnen können, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle des Obsiegens mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zuzüglich rund 350.000 DM Zinsen können die nicht bevorrechtigten Gläubiger der durch den Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen in Höhe von 754.816,11 DM und unter Berücksichtigung der für den Ausfall festgestellten Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich verbesserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufgeführten Gläubigern ist es daher zuzumuten, den Prozeßkostenvorschuß (Verfahrensgebühr 11.220 DM, Anwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74 €) zu zahlen.

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