Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: VII ZA 7/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 234
ZPO § 544 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 7/06

vom 22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 26. Januar 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am letzten Tag der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging erst fünf Tage nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 21. Dezember 2006, der Klägerin zugegangen am 18. Januar 2007, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragt die Klägerin erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie beruft sich darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist des § 234 ZPO vorgelegt worden sei und sie an dem verspäteten Eingang kein Verschulden treffe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den unterschriebenen Prozesskostenhilfeantrag mit allen darin bezeichneten Anlagen der Büroleiterin K., einer geschulten und zuverlässigen Angestellten, zur Versendung vorab per Fax übergeben und auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen. K. habe den Antrag entgegen der üblichen Verfahrensweise ohne die beigefügten Anlagen an das Gericht gefaxt und den Prozessbevollmächtigten informiert, dass das Fax gemäß dem Faxbericht ordnungsgemäß versandt worden sei.

II.

Dem erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Klägerin hat ihrem Vortrag entsprechend die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mittellosigkeit versäumt. Ihre Rechtsverfolgung hätte daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie diese Frist unverschuldet versäumt hätte und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder der ohne Verschulden der Partei unvollständige Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140).

2. Die Klägerin hat die zu einem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt. Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist dadurch nicht ausgeräumt.

a) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Prozesskostenhilfeantrag vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege innerhalb der Beschwerdefrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072). Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden (BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschluss vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; Beschluss vom 8. März 2001 - V ZB 5/01, aaO; Beschluss vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report 2001, 809).

b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die Büroleiterin K. ergangen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorlage des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entsprechenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden wäre, dass die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mit den beiliegenden mehr als 100 Anlagen nicht mit übersandt worden war.

Ende der Entscheidung

Zurück