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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: VII ZA 7/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 4
ZPO § 850 c Abs. 3
ZPO § 851 c
RVG § 23 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 7/08

vom 25. September 2008

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 (4 T 126/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 € bezieht, macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 c ZPO nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröffneten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

II.

Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO.

1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf monatlich 254 €. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 €. Davon sind in Abzug zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 €, Werbungskosten von 9 €, ein Freibetrag von 386 €, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 € sowie 51 € Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 € hätte der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen.

2. Die Verfahrenskosten sind nicht höher als 332,03 €. Bei dem von dem Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegenstandswert von 3.500 € fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 € (eine Gebühr nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an. Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 € nach Nr. 2124 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.

Ende der Entscheidung

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