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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: VII ZB 23/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 23/08

vom 25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Mai 2007 abgeändert. Die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 930,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 261,45 €.

Gründe:

I.

Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.264,98 € nebst Zinsen und Kosten wegen einer mangelhaften Verkleidung einer Hausgiebelfläche in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Klägern als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten unter anderem eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Verbindung mit Nr. 1008 in Höhe von netto 540,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.191,66 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei und eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 in Höhe von 439,40 € netto verdient habe. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger, die ihren Antrag weiterverfolgen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 schließe im Regelfall die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei nicht aus. Sie beziehe sich grundsätzlich nur auf das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlange die Anrechnung nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert oder die Gebühr von ihm unstreitig bereits ausgeglichen worden sei. Die unterlegene Partei müsse sich nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen des anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verweisen lassen, zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbesondere für zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte - keineswegs in allen Fällen gegeben seien.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095). An dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses trotz Kritik ausdrücklich festgehalten und zudem entschieden, dass es für die Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08). Dem haben sich inzwischen der III., der VI. und der IV. Zivilsenat angeschlossen (Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, IBR 2008, 543 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07). Auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.

3. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen hiernach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 ungekürzt in Höhe von 540,80 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer angesetzt worden ist. Sie ist um 261,45 €, das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandene Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 einschließlich der Mehrwertsteuer, zu kürzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

Ende der Entscheidung

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