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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: VII ZB 33/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 33/04

vom 23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 32.889,12 € aus abgetretenem Recht der in der Insolvenz befindlichen W.-GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen war.

Die streitgegenständlichen Forderungen waren vor der Insolvenz der W.-GmbH im Wege einer Globalzession an die Sparkasse G. abgetreten worden, die Kredite an die W.-GmbH finanziert hatte. Der Kläger haftet aufgrund von Grundpfandrechten und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der Sparkasse G. für die Verbindlichkeiten der insolventen W.-GmbH. 2003 trat die Sparkasse G. sämtliche von der Globalzession umfaßten Ansprüche der W.-GmbH an den Kläger ab und erklärte, aus der Globalzession keine Rechte mehr geltend machen zu wollen. Sie beabsichtigt, andere Sicherheiten zu verwerten, u. a. eine Grundschuld und die Bürgschaft des Klägers. Der Kläger möchte die Forderungen der W.-GmbH realisieren.

Er hat gegen den Beklagten 32.889,12 € geltend gemacht und dafür Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat den Antrag wegen Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ein anderes Beschwerdegericht dem Kläger wegen einer anderen, ebenfalls von der Sparkasse G. an diesen abgetretenen Forderung der W.-GmbH Prozeßkostenhilfe bewilligt hat. Der Kläger hat Rechtsbeschwerde eingelegt; ihm ist zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Im Anschluß daran hat er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde beantragt und begehrt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für die Ansprüche gegen den Beklagten zu gewähren.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, § 233 ZPO. Er war vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne sein Verschulden zu einer Begründung nicht in der Lage. Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat er die Rechtsbeschwerde fristgerecht begründet, § 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO.

II.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe dem Kläger zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da ein triftiger Grund für die Abtretung der Forderungen durch die Sparkasse G. an ihn nicht zu erkennen sei. Das fehlende Interesse der Sparkasse G. an der Verwertung im Klageweg sei kein ausreichender Grund für die Abtretung. Da der Kläger vermögenslos sei und die Sparkasse G. folglich durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers wirtschaftlich nicht gesichert sei, werde der Kläger lediglich vorgeschoben, um die Bürgschaftsschuld bei einem Erfolg der Klage zu verringern.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß für die Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten maßgeblich sein können, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, daß der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (BGH, Urteil vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 292; OLG Celle, NJW-RR 1999, 579; KG, MDR 2002, 1396).

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran, Forderungen der W.-GmbH, soweit sie begründet sind, gerichtlich durchzusetzen. Sofern der Beklagte einen bestehenden Anspruch erfüllen muß, kann der Kläger den Betrag zur Tilgung eigener Schulden oder der Schulden der W.-GmbH einsetzen, um damit zugleich seine akzessorische Bürgschaftsschuld bei der Zedentin zu verringern. Mangels weitergehender Feststellungen liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger werde als vermögenslose Partei von der Sparkasse G. lediglich vorgeschoben, um auf Staatskosten den Prozeß letztlich für sie zu führen.

Nach alledem ist für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abzustellen; diese liegen vor.

3. Danach kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben; er ist aufzuheben. Nach Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu entscheiden haben, ob und inwieweit die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ende der Entscheidung

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