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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: VII ZB 34/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
GKG § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.991,85 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 6. Oktober 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts am 2. November 2004 Berufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 13. Dezember 2004 gemäß §§ 520, 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil dieser es versäumt habe, die Berufung rechtzeitig zu begründen.
Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 11. Januar 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, die darin gesehen wird, daß das Berufungsgericht die in dem Berufungsschriftsatz enthaltene Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen und ihm vor der Verwerfung der Berufung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
II.
Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und erweist sich auch in der Sache als begründet.
Das Berufungsgericht hat das auf Art. 103 GG beruhende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in doppelter Weise verletzt. Es hat die bereits in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen und deshalb zu Unrecht die Berufung im Beschlußwege als unzulässig verworfen. Darüber hinaus hat es das Gebot rechtlichen Gehörs auch deshalb verletzt, weil es dem Beklagten vor Erlaß des Verwerfungsbeschlusses keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der angeblich unterbliebenen Berufungsbegründung zu äußern (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 = NJW 1994, 392).
Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 GKG abzusehen.
Ende der Entscheidung
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