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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VII ZB 35/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 35/06

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 293,50 €.

Gründe:

I.

Bei der Festsetzung der von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 352 € als nicht erstattungsfähig angesehen und sie dementsprechend im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt.

Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss der Einzelrichterin dem Kläger fiktive Reisekosten von 58,50 € nebst Zinsen zuerkannt, die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Der Kläger begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den Beschluss des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten nicht in Ansatz gebracht wurden und diese in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses festzusetzen hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einzelrichterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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