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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: VII ZB 43/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. Oktober 2009

durch

die Richter Dr. Kuffer und Bauner,

die Richterin Safari Chabestari,

die Richter Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines restlichen Werklohns von zuletzt 3.280,59 EUR nebst Zinsen abzüglich während des Rechtsstreits gezahlter 909,70 EUR in Anspruch genommen. Geltend gemacht wurde unter anderem ein Betrag von 2.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer wegen einer Leistungsänderung. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit Schreiben vom 13. Februar 2007 dem von ihr über diesen Betrag gestellten Nachtrag von pauschal netto 2.000 EUR zugestimmt. Die Beklagte hat bestritten, sich mit der Klägerin konkret auf diesen Betrag geeinigt zu haben.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beweis für die behauptete Vereinbarung eines Pauschalpreises von 2.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht und sei somit für das Bestehen dieser Forderung beweisfällig geblieben.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht die an sie zu stellenden Mindestanforderungen erfülle. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen überspannt.

1.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Berufungskläger hat daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung abzuleiten (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, MDR 2006, 704 = DAR 2006, 207; Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 = MDR 2008, 994). Nicht erforderlich ist, dass die vom Berufungskläger erhobenen Rügen schlüssig oder auch nur vertretbar sind (BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02, FamRZ 2007, 206).

2.

Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen.

Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Berufung nicht lediglich auf die Feststellung, das angefochtene Urteil habe nicht den gesamten Sachverhalt, der zur Entscheidung gestellt worden sei, berücksichtigt und es sei auch nicht richtig, wenn das Amtsgericht die Auffassung vertrete, dass lediglich von "ungefähr 2.000 EUR" die Rede sei.

Die Klägerin hat vielmehr gerügt, das Amtsgericht habe das Schreiben vom 13. Februar 2007, in dem die Beklagte den Nachtrag von 2.000 EUR Mehrkosten bestätigt habe, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die in diesem Schreiben genannte Preisangabe von rund 2.000 EUR sei nicht als "ungefähr" 2.000 EUR, sondern als "exakt" 2.000 EUR zu verstehen. Hätte das Amtsgericht dieses Schreiben berücksichtigt, hätte antragsgemäß entschieden werden müssen.

Damit hat die Klägerin dargelegt, dass das Amtsgericht aus ihrer Sicht zu Unrecht vom Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ausgegangen sei und das Urteil deshalb fehlerhaft sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft und ob sich aus dem Schreiben vom 13. Februar 2007 der behauptete Inhalt tatsächlich ergibt, ist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung nicht zu überprüfen.

Ende der Entscheidung

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