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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: VII ZB 53/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 9.912,25 €
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der gerügte Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unvollständig informiert worden wäre. Denn zum Zeitpunkt der Information war die Frist bereits schuldhaft versäumt.
Ende der Entscheidung
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