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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: VII ZB 7/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 845
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 7/05

vom 4. Juli 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25 W 67/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubiger sind Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es:

"In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benachrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwendbaren Recht berechtigt ist."

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von jeweils 766.937,82 € und Zinsen an die Gläubiger Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen.

Mit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldnerin in Deutschland, dass diese Konten "allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Angestellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschaftsräume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen Ausgaben bestimmt ... Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen."

Die Gläubiger haben der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, Mitteilungen gemäß § 845 ZPO über die bevorstehende Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Kontokorrentkonten, Sparguthaben, Festgeldern etc. wegen einer Gesamtforderung von jeweils 836.654,80 € am 19. März 2003 zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diese Vorpfändungen hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die bei der Drittschuldnerin geführten Konten der Schuldnerin erlassen hatte, der der Drittschuldnerin am 29. April 2003 zugestellt worden war, haben die Parteien übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Kosten des Verfahrens den Gläubigern auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger erreichen, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens trägt.

I.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Erinnerung gegen die Vorpfändung sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei allerdings nachträglich entfallen, nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 845 ZPO zugestellt worden sei. Es entspreche billigem Ermessen, den Gläubigern gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte, weil die Vorpfändungen wegen Verstoßes gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der besonderen diplomatischen Immunität unzulässig gewesen seien.

2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag (VII ZB 6/05), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass für die Pfändung der Konten der Schuldnerin durch die Gläubiger die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorpfändung weiteres Vermögen betroffen hätte, das die Schuldnerin für Zwecke genutzt hat, die dieses Vermögen nicht unter den Schutz diplomatischer Immunität stellen. Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin Erfolg gehabt hätte, und hat den Gläubigern zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ende der Entscheidung

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