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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: VII ZB 8/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2003 wird verworfen.
Gründe:
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurts am Main ist unanfechtbar.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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