Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: VII ZB 88/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. September 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
1. Die mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 13. April 2006 (4 T 104/06) angeordnete Zwangsversteigerung wird bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag der Schuldner auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner ausgesetzt, soweit sie in Bezug auf weitere Gegenstände fortgesetzt werden soll, nachdem auf vorhergehende Gebote Zuschläge in Höhe von insgesamt 835.000 € erteilt worden sind.
2. Die Rechtsbeschwerdegegner erhalten Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2006 zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen.
Gründe:
Die vorläufige Aussetzung der Zwangsversteigerung beruht auf §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO. Diese vorläufige Anordnung ist im Hinblick auf die bereits auf den 20. und 21. September 2006 angesetzte Zwangsversteigerung zunächst ohne Anhörung der Rechtsbeschwerdegegner zu treffen. Danach wird der Senat über den Einstellungsantrag abschließend zu entscheiden haben.
Die vorläufige Aussetzung ist veranlasst, da den Schuldnern durch die bevorstehende unbeschränkte Zwangsversteigerung nach dem zunächst zugrunde zu legenden Vortrag der Rechtsbeschwerde erhebliche Nachteile drohen und diese ihr Interesse an einer vorläufigen Einschränkung der Zwangsversteigerung als schutzwürdig erscheinen lassen. Die Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, so dass im derzeitigen Verfahrensstadium die Rechtslage als nicht unzweifelhaft und die zulässige Rechtsbeschwerde als nicht aussichtslos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 575 Rdn. 11).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.