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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: VII ZB 89/06
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Entscheidung wurde am 04.06.2007 korrigiert: Im Tenor 1. Absatz muß das Aktenzeichen statt "VII ZR 89/06" richtig "VII ZB 89/06" lauten
Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 89/06

vom 8. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren VII ZB 89/06 und 90/06 werden zur gemeinschaftlichen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZB 89/06 führt.

Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 18. August 2006 - Aktenzeichen: 6 W 101/06 und 6 W 102/06 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Miteigentümer einer Eigentumswohnanlage, die von der Beklagten als Bauträgerin errichtet worden ist. Vertreten durch den Verwalter haben sie im Jahr 2002 die Beklagte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums auf Zahlung von 26.612,51 € in Anspruch genommen. Nachdem ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, hat das Landgericht die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Zahlung von 3.877,14 € nebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen.

Mit Kostenausgleichsantrag vom 16. März 2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhungsgebühr um 20/10 wegen zwölf Auftraggebern (1.364,40 €) in Ansatz gebracht. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Berufungsinstanz haben im Kostenausgleichsantrag vom 20. März 2006 mit gleicher Begründung eine Erhöhungsgebühr um 26/10 (1.773,72 €) angesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 28. April 2006 hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die Erhöhungsgebühr als berechtigt angesehen und bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden will die Beklagte eine Kostenfestsetzung ohne Erhöhungsgebühr erreichen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. Den Prozessbevollmächtigen der Kläger steht eine Erhöhungsgebühr zu. Diese ist auch erstattungsfähig.

1. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegen vor. Der anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger liegt derselbe Gegenstand im Sinne des Gebührentatbestands zugrunde. Die Prozessbevollmächtigten sind auch für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift namentlich aufgeführten zwölf Wohnungseigentümer die Klage erhoben haben und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft Klagepartei war. Daran ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts, dass der Verwalter die Vollmacht zur Klageerhebung für die "Eigentümergemeinschaft" erteilt hat. Darunter war nach damaligem Verständnis die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1977 - VII ZR 167/76, BauR 1977, 341, 342; OLG Köln, NJW 2006, 706). Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und auch der Klageerhebung galt die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechts- und parteifähig. Erst mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden.

2. Die durch die Erhöhungsgebühr entstandenen Kosten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten unnötig Kosten verursacht, weil sie als Wohnungseigentümergemeinschaft hätten klagen können, so dass nur ein Auftraggeber vorhanden gewesen wäre. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft rechts- und parteifähig ist, soweit es um die Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche geht (vgl. dazu Wenzel, ZWE 2006, 109, 111 f.). Denn die Klage ist vor der Änderung der Rechtsprechung erhoben worden. Die Kläger durften sich an der damals gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftragen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 536; OLG Köln, NJW 2006, 706; a.A. OLG Koblenz, JurBüro 2006, 315). Es gilt nichts anderes als in den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Klage erhoben hatten, bevor eine gesicherte Rechtsprechung vorlag, die der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zubilligte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VIII ZB 35/04, WuM 2005, 792; Beschluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145, 146; Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, JurBüro 2003, 89, 90).

b) Der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr steht auch nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit hatten, den Verwalter zur Durchsetzung der Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zu ermächtigen und dieser sodann als Prozessstandschafter den Prozessbevollmächtigten hätte beauftragen können. Grundsätzlich ist ein Rechtsinhaber nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessführung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von der selbständigen Verfolgung seiner Rechte abzusehen, wenn die Rechte auch anderen Gläubigern zustehen und die Klage gemeinsam erhoben werden soll (vgl. OLG Köln, NJW 2006, 706; OLGR 1993, 187, 188; OLG Düsseldorf, JurBüro 1990, 1157, 1158; OLG München, MDR 1985, 857, 858).

Allerdings können besondere Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen. So kann z.B. ein Prozessbevollmächtigter einer Anwaltssozietät insbesondere bei Honorarklagen eine Erhöhungsgebühr regelmäßig nicht geltend machen (BGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - II ZB 22/02, FamRZ 2004, 623). Die Anwälte sind gehalten, für eine häufig vorkommende Aufgabe wie die Einziehung von Honorarforderungen ein Sozietätsmitglied allein mit der Erledigung zu betrauen, um dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten gering zu halten. Diese Ausnahme beruht auf der Eigenart der Honorarklage einerseits und der besonderen Treuepflicht aus dem Mandantschaftsverhältnis andererseits. Vergleichbare Umstände sind für eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger wegen Mängeln nicht festzustellen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht vorgebracht. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Bauträger rechtlich unterschiedlich beurteilt werden können, so dass jeder Wohnungseigentümer ein Interesse daran haben kann, selbst als Partei aufzutreten.

Ende der Entscheidung

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