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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: VII ZB 96/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 | |
RVG § 2 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2006 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat nach Durchführung eines im Mai 2001 beantragten selbständigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 83.874,16 € gegen die Beklagte als Planer der technischen Ausrüstung eines "Bade- und Saunaparadieses" in L. geltend gemacht.
Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anhörung des Sachverständigen des selbständigen Beweisverfahrens im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2005 vor dem Landgericht zurückgenommen. Dieses hat durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren der Klägerin auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 € festgesetzt. Dabei hat er für das selbständige Beweisverfahren eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, für das Klageverfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgebühr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung aus dem Beweisverfahren angesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und alle Gebühren einheitlich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf insgesamt 4.212,30 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Gebühren der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abzurechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechtsanwaltsvergütung für das selbständige Beweisverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und diejenige für das Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet, wenn, was das Beschwerdegericht unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag für das selbständige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag für das Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbständigen Beweisverfahren verdienten Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen.
Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - (in Juris dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begründung jenes Beschlusses wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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