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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: VII ZB 97/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 575
ZPO § 850 k Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 97/07

vom 8. Mai 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (Einzelrichter) vom 5. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 6. Juni 2007 gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung in deren Girokonto bei der Drittschuldnerin wegen einer Forderung in Höhe von 295,02 €. Die Schuldnerin hat hiergegen Vollstreckungsschutz und Aufhebung der Pfändung nach § 850 k Abs. 2 ZPO beantragt.

Das Amtsgericht hat ihr dies mit Beschluss vom 10. September 2007 versagt.

Gegen diesen ihr am 12. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am 26. September 2007 abgesandter E-Mail sowie mit am 27. September 2007 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Dieses hat durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Landgericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 575 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfahrensgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Ende der Entscheidung

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