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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: VII ZR 105/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. März 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und

die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klargestellt, dass die Aufhebung des Urteils des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. November 2005 zurückgewiesen ist, soweit die Klage in Höhe von 747.419,52 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist.

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