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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: VII ZR 107/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 107/06

vom 28. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Senat versteht das angegriffene Urteil dahin, dass nur über den Grund des bezifferten Klageantrags entschieden worden ist, nicht hingegen über den Feststellungsantrag. Damit ist die Entscheidung zwar als ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen; dieser Verfahrensfehler stellt aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO dar.

Bedenken, die im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG gegen eine Heranziehung von Einkommens- und Vermögensnachweisen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren im Rahmen der Schadensermittlung bestehen können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 250.000 €

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