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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: VII ZR 110/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 110/08

vom 11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. März 2008 wird zugelassen.

Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis schon deshalb richtig sein dürfte, weil die Rüge, der Betrag von 16.666,00 € sei zu Unrecht ausgeurteilt worden, erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhoben worden ist.

Gegenstandswert: 16.666,00 €

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