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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: VII ZR 124/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 124/04

vom 23. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.

Mögliche Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtskrafterstreckung hinsichtlich des von der Klägerin gegen die A-GmbH erwirkten Titels veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte zu 2 wird des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, nachdem sie dieses zurückgenommen hat.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die der Beklagte zu 1 alleine trägt.

Gegenstandswert: 36.802,01 €

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