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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: VII ZR 130/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 1999
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Eine Störerhaftung der Beklagten, die allenfalls zu einem Ersatz der für die Beseitigung der Beeinträchtigung anfallenden Kosten führen könnte, liegt nicht vor. Eine Haftung als mittelbare Störerin kommt nur in Betracht, wenn für die Beklagte in zumutbarer Weise Anlaß dafür bestand, das Vorgehen der Firma B. zu unterbinden oder bestimmten Vorgaben zu unterwerfen (BGH NJW 1982, 440; vgl. auch BGH NJW 1997, 2180, 2181). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall aber nicht gegeben. Die störende Tätigkeit, nämlich das Verpressen von Beton in die Grundleitung, war beendet, als sich die Störung in Form eines Abwasserrückstaus im Keller des Grundstückseigentümers erstmals im März 1991 zeigte.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 252.564,15 DM
Ende der Entscheidung
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