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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: VII ZR 16/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 3 | |
ZPO § 577 Abs. 2 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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