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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: VII ZR 165/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur "Haftung aus Organisationsverschulden" veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 244.730,19 EUR
Ende der Entscheidung
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