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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VII ZR 172/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden Darlegung des Schadens, rechtfertigen die Zulassung nicht. Es fehlt insoweit im Hinblick auf die weiteren Überlegungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs an der Entscheidungserheblichkeit.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 58.726,19 €
Ende der Entscheidung
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