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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: VII ZR 190/04
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 190/04

vom 25. August 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen:

Tenor:

Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Juni 2004 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 183.553,79 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zutreffend einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Berufungsgericht hätte den hinreichend substantiierten und unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen R. gestellten Vortrag des Klägers nicht unberücksichtigt lassen dürfen, die Beklagten hätten, wie der Beklagte zu 3 erklärt habe, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits mehrere Altenpflegeheime errichtet und würden diese betreiben. Auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags kann das Berufungsurteil beruhen.



Ende der Entscheidung

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