Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: VII ZR 209/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZR 209/02

vom 13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 674.504,07 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich.

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich eines Teils der Klageforderung von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung zum Anspruchsgrund ohne vorherigen Hinweis im Urteil abgerückt. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Grundrechte des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202). Denn auf einem möglichen Grundrechtsverstoß würde das Urteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, daß die Klägerin die Höhe des Anspruchs nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen Umstand auf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von einer näheren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde erhobenen Rügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück